Skip to main content Scroll Top

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die sozialpädagogische Familienhilfe ist ein ambulantes Angebot nach § 31 SGB VIII.

Sie dient der Unterstützung des gesamten Familiensystems mit dem Ziel der Wiederherstellung eines gelingenden Miteinanders.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Förderung einer gelingenden Kommunikation, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe bieten. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

 
 
Werkstudent (m/w/d) – Sekretariat Finance (max. 20 h/Wo.)
Finance
Frankfurt am Main
 
Referendare (m/w/d) für den Bereich Unternehmenssteuerrecht
Steuerrecht, Private Equity, Mergers & Acquisitions (M&A)
Hamburg

 

Derzeit gesucht

83 Sozialrechtler

Zu den Stellenanzeigen

 

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den tiefgreifenden Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

 

Rechtsprechung zu § 31 SGB VIII

246 Entscheidungen zu § 31 SGB VIII in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 246 Entscheidungen

 
 

Querverweise

Auf § 31 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – (SGB VIII)

      • Allgemeine Vorschriften
        • § 

2

        •  

(Aufgaben der Jugendhilfe)

      • Leistungen der Jugendhilfe
        • Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          • Hilfe zur Erziehung
            • § 

27

            •  

(Hilfe zur Erziehung)

      • Zuständigkeit, Kostenerstattung
        • Örtliche Zuständigkeit
          • Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            • § 

86a

            •  

(Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)

            • § 

86b

            •  

(Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)

      • Kinder- und Jugendhilfestatistik
        • § 

99

        •  

(Erhebungsmerkmale)Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)

      • 1. Abschnitt
        • § 

5

        •  

(Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger)

      • Sonstige Vorschriften
        • § 

20

        •  

(Bereitstellung von Einrichtungen)

 
Senior Legal Counsel (m/w/d) – Product Law
Produktrecht
München · Paderborn
 
Referendare | Berlin
Handels- und Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz…
Berlin
 
Referendare (m/w/d) für den Bereich Unternehmenssteuerrecht
Steuerrecht, Private Equity, Mergers & Acquisitions (M&A)
Hamburg

 

Derzeit gesucht

83 Sozialrechtler

Zu den Stellenanzeigen

 

 

Notizen

×